Steuerberaterhaftung – Haftungsprävention in der Steuerberatungskanzlei

Das Haftungsrisiko für Steuerberater nimmt aufgrund der immer schärferen Anforderungen der Rechtsprechung an die Aufklärungspflichten und Beratungspflichten zu. Für Steuerberater wird es daher immer wichtiger, sich gegen mögliche Haftungsfälle abzusichern.

Wir unterstützen Sie bei der Erarbeitung rechtsicherer Maßnahmen zur Haftungsprävention.

Nicht wirksame Haftungsbeschränkungen können gravierende wirtschaftliche Folgen haben. Eine Vereinbarung mit dem Mandanten über eine Haftungsbeschränkung ist nur dann wirksam, wenn alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind. Bei einer interprofessionellen Zusammenarbeit setzt eine wirksame Haftungsbeschränkung voraus, dass die gesetzlichen Vorgaben aller Berufsgruppen erfüllt sind. Also auch die z.T. strengeren Vorgaben bei den Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern eingehalten werden. Verstoßen Sie gegen diese Vorgaben, ist die Vereinbarung über die Haftungsbeschränkung unwirksam und Sie oder Ihre Gesellschaft haften in voller Höhe. Es ist daher von zentraler Bedeutung, auf die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung zu achten.

Über die wichtigsten Maßnahmen zur Haftungsprävention gibt die weitere Darstellung einen kurzen Überblick.

1. Schriftliche Vereinbarung des Auftragsgegenstandes

Der Steuerberater haftet nur für eine Verletzung vertraglicher Pflichten. Die Haftung wird also durch den Umfang des Auftrags begrenzt.

In Haftpflichtfällen ist daher mitunter entscheidend, womit der Steuerberater konkret beauftragt war. Es sollte daher bei Auftragserteilung immer dokumentiert werden, was zum Inhalt des Auftrags gehört, damit im Streitfall bewiesen werden kann, welche Pflichten Sie übernommen haben oder aber auch nicht übernommen haben.

2. Haftungsbeschränkung durch Einzelvereinbarungen

Nach § 67 a Abs.1 Nr.1 StBerG ist es zulässig, die Haftung für einen fahrlässig verursachten Schaden durch eine schriftliche Vereinbarung im Einzelfall auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000 Euro (§ 52 Abs.1 DVStB) zu begrenzen.

Um eine Einzelvereinbarung handelt es sich nur, wenn die Vereinbarung mit dem Mandanten ausgehandelt ist. Im Zweifel ist der Steuerberater dafür beweispflichtig.

3. Haftungsbeschränkung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

Durch vorformulierte Vertragsbedingungen kann die Haftung auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränkt werden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht (§ 67 a Abs.1 Nr.2 StBerG).

Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro (§ 52 DVStB). Die Haftung kann also auf 1 Million Euro beschränkt werden. Dabei wird leicht übersehen, dass diese Haftungsbegrenzung nur wirksam ist, wenn für den einzelnen Schadensfall mit dem Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz in Höhe der Haftungsbegrenzung vereinbart ist, also mindestens in Höhe von 1 Million Euro.

4. Haftungsprävention durch Wahl der Rechtsform

Kapitalgesellschaften

Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH oder AG haften grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung des geschäftsführenden Steuerberaters für Berufsfehler scheidet grundsätzlich aus.

Partnerschaftsgesellschaft

Bei der Partnerschaftsgesellschaft haftet für berufliche Fehler nur der Partner, der mit der Bearbeitung des Auftrags befasst war. Voraussetzung für diese Haftungsbeschränkung ist also, dass ein Mandat klar nur einem oder mehreren Partnern zuzuordnen ist.

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist die Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Voraussetzung ist, dass die Partnerschaft eine Berufshaftpflichtversicherung unterhält, deren Mindestversicherungssumme 1 Million Euro beträgt (§ 67 Abs.2 StBerG).

 

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