Steuerberatervergütungsverordnung: Zeitgebühren richtig abrechnen – Typische Fehler vermeiden

Die gerichtliche Durchsetzung von Zeitgebühren scheitert häufig an typischen Abrechnungsfehlern. Hier erfahren Sie, wie Sie diese vermeiden können.

1) Wann kann nach der StBVV eine Zeitgebühr berechnet werden?

2) Kann statt der Wertgebühr eine Zeitgebühr vereinbart werden?

3) Kann eine bestimmte Zeitgebühr, z.B. die Mittelgebühr, vereinbart werden?

4) Kann ich eine Zeitgebühr vereinbaren, die über der gesetzlich vorgesehenen Gebühr liegt?

5) Was muss ich bei der Bestimmung der Zeitgebühr beachten?

6) Wichtig: Nachweis der abgerechneten Stunden

7) Was bei der Erstellung der Gebührenrechnung zu beachten?

1) Eine Zeitgebühr kann abgerechnet werden, wenn

  • ein Anwendungsfall des § 13 StBVV vorliegt oder
  • eine entsprechende Anwendung der Zeitgebühr gem. § 2 StBVV in Betracht kommt.

Anwendungsfälle der Zeitgebühr in § 13 StBVV:

Abrechnung nach Zeitgebühr ist in der StBVV ausdrücklich vorgesehen (§ 13 Abs.1 Nr.1 StBVV)

Die Zeitgebühr ist in folgenden Vorschriften vorgesehen:

  • § 24 Abs.4, 25 Abs. 2, 27 Abs.3, 28, 29 Nr.1, 32, 33 Abs.7, 34 Abs.5, 35 Abs.3, 36 Abs.1 und 38 Abs. 2 StBVV
  • Keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes (§ 13 Abs.1 Nr.2 StBVV)

2) Kann statt der Wertgebühr eine Zeitgebühr vereinbart werden?

Anstelle der Wertgebühr kann nach Zeit abgerechnet werden, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen. Dies hängt davon ab, ob der Steuerberater in der Lage ist, den Wert des Interesses (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StBVV) ohne langwierige Zusatzermittlungen zu schätzen.

Eine Zeitgebühr kann daher nicht berechnet werden, wenn die Ermittlung oder Schätzung zwar schwierig, aber möglich ist.

Ausnahme:

  • 13 Abs.1 Nr. 2 StBVV gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 StBVV und §§ 40, 44-46 StBVV.

3) Entsprechende Anwendung der Zeitgebühr

Eine Zeitgebühr kann gem. § 2 StBVV abgerechnet werden, wenn nach dem Wortlaut der Gebührentatbestand, der eine Zeitgebühr vorsieht, nicht passt, aber eine ähnliche Tätigkeit abgerechnet werden soll.

Beispiel:

Die in § 28 StBVV für die Prüfung eines Steuerbescheids vorgesehene Zeitgebühr kann gem. § 2 StBVV sinngemäß auf die Prüfung eines Zinsbescheides übertragen werden (FG Nürnberg 14.10.1986, VI 159/86).

Die Vereinbarung einer Zeitgebühr anstelle der Wertgebühr ist zulässig. Diese Vereinbarung kann mündlich erfolgen, sofern die Vereinbarung nicht zur Folge hat, dass der Mandant bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand ein höheres Honorar schuldet als bei einer Abrechnung nach der gesetzlichen Gebührenvorschrift.

Beispiel:

Die mündliche Vereinbarung eines Stundensatzes von 160,- Euro, also eines höheren als dem gesetzlichen Stundensatz gem. § 13 Abs.2 StBVV, für die Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige gem. § 30 StBVV ist zulässig, wenn der Mandant im Ergebnis keine höhere Gebühr schuldet als bei einer Abrechnung auf der Basis der Wertgebühr gem. § 30 StBVV.

Achtung:

Wird bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand im Ergebnis ein höherer Betrag geschuldet als bei einer Abrechnung nach der gesetzlichen Wertgebühr reicht eine mündliche Vereinbarung der Zeitgebühr nicht aus. In diesem Fall sind die Formerfordernisse für die Abrechnung einer höheren Gebühr gem. § 4 StBVV zu beachten.

Wenn die StBVV eine Zeitgebühr vorsieht, kann eine bestimmte Zeitgebühr (z.B. die Mittelgebühr)vereinbart werden.

4) Kann ich eine Zeitgebühr vereinbaren, die über der gesetzlich vorgesehenen Gebühr liegt?

Eine höhere Zeitgebühr kann gem. § 4 StBVV vereinbart werden. Mehr zu der Vereinbarung einer höheren Vergütung erfahren Sie hier.

4) Höhe der Zeitgebühr

Die Zeitgebühr beträgt 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde. Bei der Bestimmung der Höhe der Zeitgebühr sind die Gebührenbestimmungsfaktoren des § 11 StBVV zu beachten. Maßgeblich kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit und die Schwierigkeit der Tätigkeit an. Nicht entscheidend ist, wer die Leistung erbracht hat. Erbringt ein Mitarbeiter eine anspruchsvolle Tätigkeit, kann dies die Höchstgebühr rechtfertigen. Sortiert hingegen der Steuerberater die Belege, kann ein höherer Stundensatz nicht mit dessen Qualifikation begründet werden. Mehr zu der Bestimmung der Höhe der Gebühr erfahren Sie hier.

5) Angemessener Zeitaufwand

Die in Ansatz gebrachten Stunden müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen.

6) Wichtig: Nachweis der abgerechneten Stunden

Bestreitet der Mandant die abgerechneten Stunden, müssen die erbrachten Leistungen konkret und nachprüfbar durch eine detaillierte Zeitaufstellung unter Angabe der Einzeltätigkeiten belegt werden. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 6.10.2011, I 24 U 37/11) verlangt bereits bei Rechnungsstellung eine spezifizierte Leistungsbeschreibung. Der Gebührenrechnung sollte daher von vornherein eine detaillierte Leistungsbeschreibung beigefügt werden.

7) Was bei der Erstellung der Gebührenrechnung zu beachten?

In der Gebührenrechnung müssen alle angewandten Gebührenvorschriften angegeben werden. D.h., folgende Gebührenvorschriften sind bei der Abrechnung einer Zeitgebühr immer anzugeben:

  • die für die erledigte Angelegenheit einschlägige Gebührenvorschrift, z.B. §§ 28, 32, 33 Abs.7, 34 Abs.5 StBVV und
  • 13 StBVV: die zutreffende Nummer des Absatzes 1 und Absatz 2, der die Höhe der Vergütung regelt.

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