Steuerberatervergütungsverordnung: Höhere Vergütung nach § 4 StBVV richtig vereinbaren
Bei der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung sind die zum Schutz des Auftraggebers in § 4 StBVV geregelten Formerfordernisse zu beachten. Wenn die vorgeschriebene Form nicht eingehalten wird, kann die Vergütung nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden.
1) Wann liegt eine höhere Vergütung vor?
Die Formvorschriften des § 4 StBVV sind nur zu beachten, wenn eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Nach der Rechtsprechung des BGH (7.5.2013, IX ZA 1/13) ist dies nicht schon dann der Fall, wenn die vereinbarte Gebühr über der angemessenen Gebühr, aber noch innerhalb des Gebührenrahmens liegt. § 4 StBVV ist erst zu beachten, wenn durch die Gebührenvereinbarung ein Honoraranspruch begründet wird, der den gesetzlichen Höchstsatz übersteigt.
Zeitgebühr:
Vereinbarte Zeitgebühr überschreitet die Höchstgebühr nach § 13 Satz 2 StBVV.
Beispiel:
Für die Teilnahme an einer Betriebsprüfung wird eine Zeitgebühr von 120,- Euro je angefangene halbe Stunde vereinbart (Höchstgebühr gem. § 13 Abs. 2 StBVV 70,- Euro je angefangene halbe Stunde)
Betragsrahmengebühr:
Vereinbarte Vergütung überschreitet die gesetzlich vorgesehene Höchstgebühr
Beispiel:
Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung wird eine Gebühr von 30,- Euro je Arbeitnehmer vereinbart (Höchstgebühr gem. § 34 Abs.2 StBVV 25,- Euro pro Arbeitnehmer)
Wertgebühr:
Wenn die vereinbarte Vergütung den gesetzlich vorgesehenen Rahmen überschreitet.
Beispiel:
Für die Buchführung nach § 33 Abs.1 StBVV wird eine 15/10 Gebühr vereinbart (Höchstgebühr gem. § 33 Abs. 1 StBVV 12/10)
Statt der Wertgebühr wurde eine Zeitgebühr vereinbart
Die Vereinbarung eines Stundenhonorars hat nicht zwingend eine höhere Gebühr als die gesetzlich vorgesehene zur Folge. Sie ist daher grundsätzlich nicht formbedürftig. Dies gilt auch, wenn z.B. ein Stundensatz von 150,- Euro vereinbart wurde, also ein Stundensatz, der die Höchstgebühr des § 13 Abs.2 StBVV überschreitet. Gleichwohl empfiehlt sich immer der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung, die die Anforderungen des § 4 StBVV erfüllt.
Eine höhere Vergütung im Sinne des § 4 StBVV liegt erst vor, wenn der Mandant bei einer Abrechnung nach Zeitgebühr mehr schuldet als den Höchstsatz der einschlägigen Wertgebühr.
Beispiel:
Für die Tätigkeit des Steuerberaters im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige gem. § 30 StBVV wird mündlich ein Stundenhonorar von 150,- Euro vereinbart.
Häufig ist im Zeitpunkt der Vereinbarung aber nicht absehbar, ob es sich um eine höhere Vergütung handelt. Überschreitet das vereinbarte Zeithonorar im Ergebnis die gesetzliche Vergütung, ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn die Formerfordernisse des § 4 StBVV eingehalten wurden.
2) Formelle Voraussetzungen
Nach § 4 StBVV müssen folgende Formerfordernisse erfüllt sein:
Textform ausreichend
Es reicht aus, wenn die Erklärung des Mandanten in Textform im Sinne von § 126b BGB abgegeben wird. D.h. ausreichend ist, eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abzugeben. Eine Vergütungsvereinbarung kann danach per Computerfax, Telefax, E-Mail oder SMS abgeschlossen werden.
Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise
Wird die Vergütungsvereinbarung von dem Steuerberater verfasst, was in der Regel der Fall sein dürfte, so muss sie als „Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet werden. Vergleichbare Bezeichnungen sind zulässig.
Deutlich abgesetzt von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung
Wird die Vergütungsvereinbarung von dem Steuerberater verfasst, muss sie von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich absetzt sein.
Nicht in der Vollmacht enthalten
Die Erklärung des Auftraggebers über die Zahlung einer höheren Vergütung darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeichnen
Die Leistungen, auf die sich die Vergütungsvereinbarung bezieht, müssen genau beschrieben sein. Es muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höher als die gesetzliche Gebühr zahlen soll. Dies kann durch einen Verweis auf den Steuerberatungsvertrag klar gestellt werden.
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