Steuerberatervergütungsverordnung: Typische Fehler bei der Gebührenabrechnung vermeiden

Gem. § 9 Abs.1 StBVV kann der Steuerberater die Vergütung nur auf Grund einer vom ihn unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. In § 9 Abs.2 StBVV sind weitere Formerfordernisse aufgeführt.

Die Gebühr ist nur einforderbar, wenn die Gebührenrechnung die in § 9 StBVV geregelten Voraussetzungen erfüllt. Eine auf eine formunwirksame Gebührenrechnung gestützte Klage wird als (derzeit) unbegründet abgewiesen. Zwar kann der Formmangel im Laufe des Honorarprozesses durch Erstellung einer neuen Gebührenrechnung oder auch durch die Ergänzung der notwenigen Angaben in dem anwaltlichen Schriftsatz nachgeholt werden. Es besteht dann aber die Gefahr, dass der Steuerberater bei einem sofortigen Anerkenntnis der Forderung durch den Mandanten gem. § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Eine formunwirksame Gebührenrechnung hat u.a. auch Auswirkungen auf den Zahlungsverzug des Mandanten und das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters

Die Nichteinhaltung der Formerfordernisse, die im Folgenden dargestellt werden, kann daher nachteilige Auswirkungen haben.

Folgende in § 9 StBVV genannten Formerfordernisse sollten daher eingehalten werden.

  1. Schriftform und Unterschriftserfordernis
  2. Mitteilung der Berechnung
  3. Kurze Bezeichnung des Gebührentatbestandes
  4. Angewandte Vorschriften
  5. Gegenstandswert
  6. Zeitgebühr
  7. Beträge der einzelnen Gebühren
  8. Vorschüsse
  9. Auslagen
  10. Umsatzsteuer

1) Schriftform und Unterschriftserfordernis

Die Gebührenabrechnung muss schriftlich erfolgen. Das Schriftformerfordernis setzt die Übermittlung der Gebührenrechnung im Original voraus. Die Schriftform ist nicht eingehalten, wenn die Gebührenrechnung per Telefax, als Dateianhang einer E-Mail oder mit eingescannter Unterschrift übersendet wird.

Die Gebührenrechnung muss von dem Steuerberater selbst unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch einen Mitarbeiter, der nicht Steuerberater ist, reicht nicht. Ob die Unterschrift eines Steuerberaters reicht, der Angestellter oder freier Mitarbeiter ist, ist umstritten. Die Gebührenrechnung sollte daher sicherheitshalber immer von dem Praxisinhaber, bei Steuerberatungsgesellschaften von einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer/Vorstand, der Steuerberater ist, unterschrieben werden.

2) Mitteilung der Berechnung

Die Berechnung muss dem Mandanten „mitgeteilt“ werden. Sie ist „mitgeteilt“, wenn sie dem Mandanten zugegangen ist.

Bestreitet der Mandant den Zugang, muss der Steuerberater dies beweisen oder aber im Prozess eine neue Gebührenrechnung vorlegen.

3) Kurze Bezeichnung des Gebührentatbestands

Bei jedem einzelnen Gebührentatbestand muss eine Kurzbezeichnung, die die abgerechnete Tätigkeit erkennen lässt, z.B. „Einkommenssteuererklärung 2015“, „Buchführung I. Quartal 2013“, angegeben werden.

4) Angewandte Vorschriften

Die angewandten Vorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung sind vollständig unter Angabe von Paragraph, Absatz und Nummer aufzuführen. Fehlt eine Gebührenvorschrift oder ist diese nicht vollständig zitiert, kann dies zur Klageabweisung führen.

Achtung bei Zeitgebühren:

Bei der Berechnung von Zeitgebühren ist nicht nur die für die erledigte Angelegenheit einschlägige Gebührenvorschrift (z.B. §§ 28, 29, 33 Abs.7, 34 Abs.5 StBVV), sondern auch § 13 StBVV unter Angabe des Satzes 1 mit der zutreffenden Nummer sowie des Satzes 2 zu zitieren.

Beispiel:

Wird die Prüfung eines Steuerbescheides abgerechnet, muss angegeben werden: § 28 StBVV i.V.m. § 13 Abs.1 Nr.1, Abs.2 StBVV.

5) Gegenstandswert

Bei Wertgebühren ist der Gegenstandswert genau anzugeben. Die Angabe eines falschen Gegenstandswertes kann zur Klageabweisung führen.

6) Zeitgebühr

Bei der Abrechnung von Zeitgebühren ist folgendes anzugeben:

  • einschlägige Gebührenvorschriften (vgl. oben 4.)
  • Kurzbezeichnung der abgerechneten Tätigkeit
  • der jeweilige Stundensatz
  • Zahl der insgesamt zu diesem Satz berechneten Stunden

Mehr zur richtigen Abrechnung der Zeitgebühr erfahren Sie hier.

7) Beträge der einzelnen Gebühren

Es versteht sich von selbst, dass in der Gebührenrechnung die Beträge der einzelnen Gebühren anzugeben sind. Die angewandte Tabelle und der Zehntelsatz müssen in der Gebührenrechnung nicht angegeben werden.

8) Vorschüsse

In der Gebührenrechnung sind auch die tatsächlich gezahlten Vorschüsse auszuweisen. Die Verrechnung der Vorschüsse kann auf Netto – oder auf Brutto-Basis erfolgen. Bei einer Verrechnung auf Brutto-Basis muss dargestellt werden, in welcher Höhe der Brutto-Vorschuss Umsatzsteuer enthält.

9) Auslagen

Gem. § 9 StBVV sind in der Gebührenrechnung die einzelnen Auslagen zu bezeichnen und die Beträge anzugeben. Bei Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. § 16 StBVV genügt die Angabe des Gesamtbetrages (§ 9 Abs. 2 Satz 3 StBVV). Die Beträge der übrigen Auslagen nach §§ 17 ff. StBVV sind im Einzelnen auszuweisen.

10) Umsatzsteuer

In § 9 StBVV ist die Umsatzsteuer nicht ausdrücklich genannt, da sie nicht Teil der Vergütung ist (vgl. §§ 1, 15 StBVV). Wird in der Gebührenrechnung auf die Vorschrift des § 15 StBVV nicht hingewiesen oder die Umsatzsteuer nicht berechnet, führt dies daher nicht dazu, dass die Gebührenforderung nicht durchsetzbar ist.

Allerdings kann der Mandant das geschuldete Honorar bis zur Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gem. § 273 BGB zurückhalten (BGH 26.6.2014, VII ZR 247/13).

 

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