Steuerberatervergütungsverordnung: Angemessene Gebühr – Die Bestimmung der angemessenen Gebühr durch den Steuerberater
Die Steuerberatervergütungsverordnung sieht in der Regel Rahmengebühren vor. Die angemessene Gebühr ergibt sich aus diesem Gebührenrahmen.
Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuerberater gem. § 11 StBVV die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Dabei muss der Steuerberater für jede einzelne Angelegenheit die angemessene Gebühr bestimmen.
1) Faktoren zur Bestimmung der Gebühr
Das Gesetz nennt 5 Faktoren zur Bestimmung der Gebühr:
- Bedeutung der Angelegenheit
- Umfang der Tätigkeit
- Schwierigkeit der Tätigkeit
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Haftungsrisiko
Bedeutung der Angelegenheit
Entscheidend für die Bedeutung der Angelegenheit ist die Sicht des Mandanten. Dabei ist auf die wirtschaftlichen sowie zukünftigen Auswirkungen für den Mandanten abzustellen.
Umfang der Tätigkeit
Der Umfang der Tätigkeit hängt von dem zeitlichen Aufwand ab, den die Bearbeitung des Mandats in Anspruch nimmt. Dabei können z.B. folgende Umstände eine Rolle spielen:
- umfangreiche Vor-, – Neben und Nacharbeiten, die nach der StBVV nicht gesondert in Rechnung gestellt werden können,
- fehlende oder ungeordnete Unterlagen,
- häufige Rückfragen des Mandanten
Schwierigkeit der Tätigkeit
Maßstab für die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades sind die Kenntnisse eines durchschnittlichen nicht spezialisierten Steuerberaters. Eine besondere Schwierigkeit kann sich ergeben, wenn für die Tätigkeit besondere Rechtskenntnisse oder eine besonders tiefgründige Auseinandersetzung mit einem steuerrechtlichen Problem erforderlich sind.
Beispiele für eine Tätigkeit mit geringem Schwierigkeitsgrad:
- Ausfüllen von Fragebögen einer Krankenkasse und des Arbeitsamtes sowie das Ausstellen von Verdienstbescheinigungen (OLG Düsseldorf 21.4.1994, 13 U 101/93)
- Fertigen einer einfachen Einkommenssteuererklärung, in der neben Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen sind (OLG Düsseldorf, 14.9.2010, I-23 U1/10)
Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Die Gebührenhöhe hängt auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mandanten ab. Liegen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse über dem Durchschnitt, kann der Steuerberater für die gleiche Leistung mehr verlangen, als bei unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten.
Haftungsrisiko
Ein besonderes Haftungsrisiko kann bei der Bemessung der Gebühr herangezogen werden (§ 11 Satz 2 StBVV). Der Gegenstandswert ist insoweit kein Maßstab, da sich dieser ohnehin gebührenerhöhend auswirkt. Das besondere Haftungsrisiko muss sich aus anderen Umständen ergeben.
Beispiel:
Übernahme einer nicht im vollem Umfang korrekten Buchführung (AG Moers 25.1.2012, 561 C 462/10)
2) Angemessene Gebühr
Die angemessene Gebühr muss für jede Angelegenheit bestimmt werden.
Vorsicht: Keine Mischkalkulation
Beispiel:
Die Gebühr für die Buchführung nach § 33 StBVV wird zu niedrig angesetzt und die Gebühr für den Jahresabschluss nach § 35 StBVV zu hoch. Im Gebührenprozess wird die zu hoch angesetzte Gebühr herabgesetzt. Der Steuerberater kann dann nicht im Gegenzug die zu niedrig angesetzte Gebühr hochsetzen, da er sich mit der Wahl des Rahmensatzes gebunden hat.
Mittelgebühr nicht automatisch angemessen
Die Mittelgebühr ist die angemessene Gebühr, wenn es sich um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung und durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad handelt.
Wird die Angemessenheit der Gebühr im Prozess bestritten, trägt der Steuerberater nach der neueren Rechtsprechung die Darlegungs- und Beweislast für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebühr. In diesem Fall muss er die Tätigkeiten, die eine höhere Gebühr rechtfertigen konkret vortragen.
Toleranzgrenze
Nach der Rechtsprechung wird dem Steuerberater bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr ein Ermessensspielraum von 20 % eingeräumt, der gerichtlich nicht überprüfbar wird. Wird diese Toleranzgrenze überschritten, sehen die Gerichte die Gebührenfestsetzung als unbillig und damit als unverbindlich an. In diesem Fall setzt das Gericht die Gebühr ohne Berücksichtigung einer Toleranzgrenze völlig neu fest.
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