Der Honorarprozess: Typische Probleme bei der gerichtlichen Durchsetzung des Gebührenanspruchs vermeiden

Honorarstreitigkeiten mit Mandanten lassen sich nicht immer vermeiden. Zahlt der Mandant nicht, führen wir für Sie gerne den Honorarprozess zur Durchsetzung Ihrer Gebührenforderung.

Um in dem Honorarprozess Ihren Gebührenanspruch erfolgreich durchsetzen zu können, müssen schon im Vorfeld die Weichen richtig gestellt werden. Insbesondere sollte kanzleiintern folgendes umgesetzt werden:

1) Schriftliche Dokumentation des Auftragsgegenstandes
2) Abschluss einer schriftliche Vergütungsvereinbarung
3) Dokumentation der erbrachten Leistungen
4) Beachtung der Formerfordernisse
5) Zeitnahe Abrechnung

1) Schriftliche Dokumentation des Auftragsgegenstand

Häufig wird in Honorarprozessen darüber gestritten, welcher Auftrag erteilt worden ist. Mit der schriftlichen Dokumentation des Auftragsgegenstands kann Streit über die Frage vermieden werden, ob überhaupt ein Auftrag erteilt wurde und welchen Umfang dieser Auftrag hatte. Am sichersten ist der Abschluss eines entsprechenden schriftlichen Vertrages. Liegt nur ein mündlicher Auftrag vor, sollten Sie den Auftrag schriftlich bestätigen.

2) Abschluss einer schriftliche Vergütungsvereinbarung

Durch eine schriftliche Vergütungsvereinbarung können von vornherein Streitigkeiten über die Angemessenheit der Gebühren vermieden werden.

3) Dokumentation der erbrachten Leistung

Häufig besteht Streit über den Umfang der von dem Steuerberater erbrachten Leistungen. Von dem zahlungsunwilligen Mandanten wird z.B. die Angemessenheit der Gebühr oder der abgerechnete Zeitaufwand in Frage gestellt.

Der Steuerberater hat im Honorarprozess nachzuweisen, dass er die abgerechneten Zeiten und Tätigkeiten erbracht hat. Dieser Beweis kann in der Regel nur geführt werden, wenn schon während des Mandats eine fortlaufende Dokumentation der erbrachten Leistungen erfolgt. Die erbrachten Leistungen sind konkret und nachprüfbar durch eine detaillierte Zeitaufstellung unter Angabe der Einzeltätigkeiten zu belegen. Z.B. sollte bei abgerechneten Besprechungen und Telefonaten nicht nur Datum, Uhrzeit und Teilnehmer stichwortartig erfasst werden, sondern auch der Gesprächsinhalt.

4) Beachtung der Formvorschriften

Bei der Abrechnung müssen alle Formvorschriften des § 9 Abs. 2 StBVV eingehalten sein. Ist dies nicht der Fall, kann die Gebührenforderung nicht erfolgreich eingeklagt werden.

Zwar kann die fehlerhafte Gebührenrechnung im Laufe des Honorarprozesses durch Erstellung einer neuen Gebührenrechnung oder auch durch die Ergänzung der notwenigen Angaben in dem anwaltlichen Schriftsatz nachgeholt werden. Es besteht dann aber die Gefahr, dass Sie bei einem sofortigen Anerkenntnis der Forderung durch den Mandanten gem. § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

5) Zeitnahe Abrechnung

Der Gebührenanspruch kann nur erfolgreich durchgesetzt werden, wenn der Mandant nicht die Einrede der Verjährung erheben kann. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine zeitnahe Abrechnung.

 

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