Gebührenrecht der Steuerberater
Frau Rechtsanwältin Katharina Willerscheid ist Spezialistin für das Gebührenrecht der Steuerberater. Seit über 20 Jahren ist sie auf dem Gebiet des Gebührenrechts der Steuerberater tätig. Während ihrer früheren Tätigkeit als Hauptgeschäftsführerin der Steuerberaterkammer Köln gehörte das Gebührenrecht der Steuerberater zu einem ihrer Kerngebiete. Sie hat in dieser Funktion über viele Jahre Steuerberater bei gebührenrechtlichen Fragen beraten und bei zahlreichen Gebührenstreitigkeiten zwischen Mandanten und Steuerberater vermittelt. Als Rechtsanwältin vertritt sie bundesweit Steuerberater und Mandanten bei Gebührenstreitigkeiten in Honorarprozessen.
Auf Grund ihrer langjährigen Erfahrungen mit dem Gebührenrecht der Steuerberater weiß Frau Willerscheid worauf es bei der Durchsetzung oder der Abwehr der Gebührenforderung eines Steuerberaters ankommt.
Die gerichtliche Durchsetzung eines Gebührenanspruchs ist nicht selten mit Hürden verbunden. Wenn Fehler bei der Gebührenrechnung gemacht wurden, heißt dies aber nicht unbedingt, dass der Gebührenanspruch verloren ist. Während des Honorarprozesses kann häufig noch nachgebessert werden. Oftmals kann ein Gebührenanspruch durch die Erteilung einer „richtigen“ Gebührenrechnung noch gerettet werden.
Frau Rechtsanwältin Willerscheid kennt die Knackpunkte und die prozessualen Anforderungen bei der gerichtlichen Durchsetzung bzw. Abwehr eines Gebührenanspruchs. Häufig hängt der Ausgang eines Gebührenprozesses von folgenden Fragen ab:
Ist die Gebührenrechnung formal in Ordnung?
Die erfolgreiche Durchsetzung eines Gebührenanspruchs scheitert häufig schon daran, dass die Gebührenrechnung nicht den formalen Anforderungen genügt. Es fehlen schlicht und ergreifend die gesetzlich geforderten Mindestangaben auf der Gebührenrechnung.
Wurde ein überdurchschnittlicher Umfang und Schwierigkeitsgrad nachgewiesen?
Wird mehr als die Mittelgebühr abgerechnet, muss der Steuerberater darlegen und beweisen, dass die Höhe der Gebühr gerechtfertigt ist. In diesem Fall muss er detailliert darlegen, wie umfangreich und wie schwierig seine Tätigkeit war. Dies setzt voraus, dass der Steuerberater schon während seiner Tätigkeit für den Mandanten Aufzeichnungen zu seiner konkreten Tätigkeit geführt hat. Nur wenn der Steuerberater nachweisen kann, dass der Umfang und der Schwierigkeitsgrad überdurchschnittlich waren, kann er mehr als die Mittelgebühr durchsetzen.
Wurde der Zeitaufwand detailliert dargelegt?
Auch bei der Abrechnung einer Zeitgebühr muss der Steuerberater seine Tätigkeit genau darlegen können. Allgemeine Tätigkeitsbeschreibungen reichen nicht. Die Rechtsprechung zu dem Gebührenrecht der Steuerberater stellt immer höhere Anforderungen an den Nachweis der abgerechneten Tätigkeiten, die bei der Abrechnung einer Zeitgebühr zu beachten sind.
Enthält die Gebührenvereinbarung unwirksame Klauseln?
Bei Gebührenvereinbarungen werden häufig Fehler gemacht, die dazu führen, dass die vereinbarte Gebühr nicht durchsetzbar ist. Auch die Rechtsprechung zu dem Gebührenrecht der Steuerberater stellt immer neue Anforderungen an die Wirksamkeit von Klauseln in Gebührenvereinbarungen. Das Ergebnis ist, dass einzelne Klauseln, die in der Vergangenheit in dem guten Glauben an deren Wirksamkeit vereinbart wurden, von den Gerichten nicht mehr anerkannt werden.
Wurde ein Auftrag erteilt?
Häufig stellt sich bei der Durchsetzung einer Gebührenforderung des Steuerberaters auch die Frage, ob für die abgerechnete Tätigkeit überhaupt ein Auftrag erteilt wurde. Nur wenn nachweislich ein Auftrag erteilt wurde, kann der Steuerberater seine Leistung abrechnen.
Bestehen Rückforderungsansprüche des Mandanten?
Nicht selten kommt es vor, dass anwaltlich beratene Mandanten eine Gegenrechnung aufmachen und Honorar zurückfordern mit der Begründung, dass Abrechnungen des Steuerberaters in der Vergangenheit fehlerhaft waren oder Leistungen abgerechnet wurden, für die kein Auftrag erteilt wurde.
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Wir vertreten Steuerberater bei der Durchsetzung ihres Gebührenanspruchs. Da auch Mandanten Anspruch auf eine qualifizierte und kompetente Beratung und Vertretung im Gebührenrecht der Steuerberater haben, vertreten wir auch Mandanten bei der Abwehr bzw. der Rückforderung von Gebührenansprüchen.
Unsere Leistungen für Sie:
- Wir beraten Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Honorarvereinbarung
- Wir überprüfen Ihre Honorarvereinbarungen und Gebührenrechnungen
- Wir vertreten Sie bundesweit außergerichtlich und gerichtlich bei der Durchsetzung Ihrer Honorarforderungen bzw. bei der Abwehr von Honorarforderungen
Steuerberater sind gesetzlich verpflichtet, ihr Honorar für ihre steuerberatenden Leistungen nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Steuerberater zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 35 RVG) verweist für die Abrechnung von Steuerrechtshilfe durch Rechtsanwälte auf die wesentlichen Vorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung. Bei einer Doppelqualifikation als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist das Honorar für eine Steuerrechtshilfe immer nach der Gebührenordnung der Steuerberater abzurechnen, da Wirtschaftsprüfer keine eigene Gebührenordnung haben. Im Folgenden werden die Grundzüge des Gebührenrechts der Steuerberater dargestellt.
1. Anwendungsbereich der Gebührenordnung
Die Anwendung des Gebührenrechts der Steuerberater ist nach § 1 Abs. 1 StBVV beschränkt auf die Abrechnung der selbständig ausgeübten Berufstätigkeit i.S.v. § 33 StBerG, d.h. für die Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in allen Steuerstrafsachen und Bußgeldsachen sowie bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, der Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtlichen Beurteilung.
Auf die Abrechnung vereinbarer Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG findet die Steuerberatervergütungsverordnung keine Anwendung.
2. Vereinbarung einer höheren Vergütung nach § 4 StBVV
Durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nach § 4 StBVV kann im Einzelfall eine höhere Gebühr als in der StBVV vorgesehen vereinbart werden.
3. Unterschriftserfordernis
Nach § 9 Abs.1 Satz 1 StBVV kann der Steuerberater seine Gebühr nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten Gebührenrechnung einfordern.
Fehlt die ausdrücklich vorgeschriebene Unterzeichnung durch den Steuerberater, ist der Auftraggeber zur Zahlungsverweigerung berechtigt. Eine Honorarklage, die auf eine nicht unterzeichnete Gebührenrechnung gestützt wird, wird abgewiesen.
Die Unterzeichnung durch einen angestellten Steuerberater reicht nicht aus. Rechtssicherheit besteht nur bei der Unterzeichnung der Gebührenrechnung durch den Praxisinhaber.
4. Mindestangaben auf der Gebührenrechnung
Der Mandant muss die Gebührenrechnung nachvollziehen können. Nach § 9 Abs. 2 StBVV muss die die Gebührenrechnung mindestens folgende Angaben enthalten:
- Kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes
- Angewandte Vorschriften
- Gegenstandswert bei Wertgebühren
- Angaben im Hinblick auf den Zeitaufwand oder den jeweiligen Stundensatz.
Ohne diese Angaben kann der Steuerberater seine Vergütung nicht einfordern. Eine fehlerhafte Rechnung kann aber durch eine korrigierte Rechnung ersetzt werden. Im Honorarprozess können die fehlenden Angaben durch einen entsprechenden schriftlichen Sachvortrag nachgeholt werden. Dies führt zur Heilung einer mangelhaften Rechnung.
5. Gebührenarten: Wertgebühr, Zeitgebühr, Betragsrahmengebühr
Wertgebühr
Die Steuerberatervergütungsverordnung sieht überwiegend Wertgebühren vor. Diese werden nach dem Gegenstandswert berechnet. Maßgebend ist dabei, soweit die StBVV nichts anderes vorsieht, der Wert des Interesses (§ 10 StBVV). Damit ist das Interesse des Auftraggebers gemeint, also der Betrag um den gestritten wird.
Kann der Gegenstandswert nicht ermittelt werden, ist er zu schätzen.
Wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen, kann gem. § 13 Satz 1 Nr.2 StBVV die Zeitgebühr berechnet werden.
Zeitgebühr
Die Zeitgebühr kann abgerechnet werden, wenn dies in der Steuerberatungsvergütungsverordnung ausdrücklich vorgesehen ist (§ 13 Satz 1 Nr.1 StBVV). Neben Hilfstätigkeiten (vgl. bsp. §§ 25 Abs.2, 33 Abs.7, 34 Abs.5, 35 Abs.3 StBVV) gilt dies auch für hochqualifizierte Beratungsleistungen wie insbesondre für die Begleitung der Betriebsprüfung (§ 29 StBVV).
Bei der Erstellung der Gebührenrechnung ist zu beachten, dass § 13 StBVV selbst keine Rechtsgrundlage darstellt, sondern nur die Höhe und die Anwendungsfälle der Zeitgebühr regelt. Es ist daher immer auch die einschlägige Gebührenvorschrift für die geleistete Tätigkeit zu zitieren (z.B. § 13 StBVV und § 29 StBVV).
Betragsrahmengebühr
Bei der Lohnbuchführung nach § 34 StBVV wird die Tätigkeit mit einer sog. Betragsrahmengebühr durch Vorgabe eines Mindest – und eines Höchstbetrages festgesetzt.
6. Festsetzung der angemessenen Gebühr
Die Höhe der von dem Steuerberater abgerechneten Gebühr muss angemessen sein. Bei allen Gebührenarten hat der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens – und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu bestimmen (§ 11 StBVV). Auch das Haftungsrisiko kann bei der Bestimmung der Gebühr berücksichtigt werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten ist das Haftungsrisiko zwingend zu berücksichtigen.
Hat der Steuerberater sein Gebührenbestimmungsrecht nach § 11 StBVV ausgeübt, ist er daran gebunden. Eine nachträgliche Erhöhung der Gebühr ist grundsätzlich nicht mehr möglich.
7. Pauschalvergütung
Zur Erleichterung des Abrechnungsverfahrens für wiederkehrende Leistungen kann der Steuerberater anstelle einer Vielzahl von Einzelvergütungen mit dem Mandanten eine Pauschalvergütung vereinbaren (§ 14 Abs. 1 StBVV). Die Pauschale muss so kalkuliert sein, dass die Einzeltätigkeiten jeweils angemessen honoriert sind.
Die Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu schließen. In der Vereinbarung sind die von dem Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im Einzelnen aufzuführen. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Vereinbarung nichtig. Der Steuerberater kann gleichwohl an die Höhe der vereinbarten Gebühr gebunden sein, so dass er keine höhere Gebühr als die mündlich vereinbarte Gebühr verlangen kann.
Nur laufend auszuführende Tätigkeiten dürfen Gegenstand einer Pauschalvereinbarung sein. Für Tätigkeiten, die in § 14 Abs.2 StBVV aufgeführt sind, z.B. nicht mindestens jährlich wiederkehrende Steuererklärungen, ist die Vereinbarung einer Pauschalvereinbarung unzulässig. Pauschalvereinbarungen, die sich auf diese Tätigkeiten erstrecken, sind unwirksam.
8. Auslagenersatz
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Dies sind im wesentlichen Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen (§ 16 StBVV), Schreibauslagen (§ 17 StBVV), Reisekosten (§ 18 StBVV) und Umsatzsteuer (§ 15 StBVV).
9. Rat und Auskunft, § 21 StBVV
Nach § 21 StBVV kann abgerechnet werden, wenn der Rat oder die Auskunft einem steuerlichen Zweck dienen.
Ein Mandantenanbahnungsgespräch, bei dem keine beratende Tätigkeit erfolgt, löst noch keine Gebühr nach § 21 StBVV aus.
- 21 Abs.1 Satz 1 StBVV sieht für den Regelfall eine Wertgebühr vor. Anstelle der Wertgebühr kann die Zeitgebühr berechnet werden, wenn sich der Gegenstandswert nicht bestimmen oder schätzen lässt.
Rat und Auskunft rechtfertigen nur dann eine eigenständige Gebühr, wenn sie nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen. Tauchen z.B. im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses steuerliche Fragen auf, ist deren Beantwortung grundsätzlich mit der Gebühr für diese Tätigkeit abgegolten.
10. Sonstige Einzeltätigkeiten / Anträge, § 23 StBVV
§ 23 StBVV setzt für bestimmte Einzeltätigkeiten, wie bspw. Anträge auf Stundung oder auf Anpassung der Vorauszahlung, die das Besteuerungsverfahren nach der AO betreffen und die nicht zu einer Steuererklärung gehören, Rahmengebühren fest.
Eine Abrechnung von Tätigkeiten nach § 23 StBVV nach Zeitgebühr ist gem. § 13 Satz 1 Nr.2 StBVV nicht möglich.
11. Steuererklärungen, § 24 StBVV
§ 24 StBVV regelt die Gebühr für die wichtigsten Steuerklärungen, Anmeldungen und Anträge. Der Katalog ist nicht abschließend. Auffangtatbestände für sonstige Steuererklärungen und Anträge sind in § 24 Abs.1 Nr. 26 und Abs.4 Nr.5 StBVV enthalten.
Eine gesonderte Abrechnung von Vor-, Neben – und Nacharbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommenssteuererklärung ist grundsätzlich nicht möglich. Für den Fall einer mündlichen Nachfrage des Finanzamtes ist dies ausdrücklich in § 31 Abs. 2 Satz 2 StBVV geregelt.
12. Einnahme-/Überschuss-Rechnung, § 25 StBVV
Nach § 25 StBVV erhält der Steuerberater eine Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, wenn die Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs.3 EStG erfolgt. Diese Gebühr fällt neben der Gebühr nach § 24 Abs.1 Nr.1 StBVV an.
Mit der Gebühr ist die Bearbeitung des Formulars EÜR abgegolten. Der mit dem Ausfüllen des Formulars verbundenen Mehraufwand rechtfertigt die Wahl eines höheren Zehntelsatzes, nicht aber eine weitere Gebühr nach § 25 Abs.1 StBVV oder eine zusätzliche Zeitgebühr nach § 25 Abs.2 StBVV.
Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Summe der Betriebseinnahmen oder der höheren Betriebsausgaben, mindestens jedoch 12.500 Euro.
13. Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten, § 27 StBVV
Die Gebühr nach § 27 StBVV fällt zusätzlich zu der Gebühr für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung nach § 24 Abs.1 Nr.1 StBVV und der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte nach § 24 Abs.1 Nr.2 StbVV an.
Die Gebühr entsteht für die Ermittlung des Überschusses. Dies setzt grundsätzlich eine Berechnung voraus. Keine Ermittlung der Einkünfte ist gegeben, wenn lediglich die von Dritten gelieferten Zahlen, z.B. aus der Steuerbescheinigung einer Bank, in den Erklärungsvordruck übernommen werden.
Wenn der Steuerpflichtige parallel über mehrere Einkunftsarten verfügt, z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen, kann die Gebühr nach § 27 StBVV mehrfach anfallen.
14. Selbstanzeigen, § 30 StBVV
Ein Gebühr gem. § 30 StBVV kann bei einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO für Tatbestände nach § 370 AO und bei einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige nach § 378 Abs.3 AO für Tatbestände leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 AO berechnet werden.
Abzugrenzen ist die Selbstanzeige von der Berichtigung nach § 153 AO. Diese ist nach § 23 Satz 1 Nr.1 StBVV abzurechnen.
Der Gegenstandswert für die Selbstanzeige bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben. Der Mindestgegenstandswert beträgt 8000,- Euro.
Eine gesonderte Gebühr erhält der Steuerberater, wenn die Selbstanzeige die (erstmalige) Anfertigung einer Buchführung, eines Jahresabschlusses, einer Überschussrechnung oder einer Steuererklärung bedingt.
15. Buchführung, § 33 StBVV
Für die Buchführung einschließlich der laufenden Überwachung der Buchführung erhält der Steuerberater gem. § 33 Abs.1 – 5 StBVV eine Wertgebühr. Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung erhält er gem. § 33 Abs.7 StBVV zusätzlich eine Zeitgebühr. Bei einer umfassenden Buchführung nach dem § 33 Abs. 2, 5 und 7 StBVV ist die Umsatzsteuervoranmeldung mit den Gebühren für die Buchführung abgegolten. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung kann gesondert nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV abgerechnet werden.
Gegenstandswert ist der jeweils höhere Wert, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwandes ergibt. Als Jahresumsatz gilt der Kontenumsatz des laufenden Jahres. Als Summe des Aufwandes gilt der Aufwand des laufenden Jahres laut Buchführung.
Die Buchführungsarbeiten nach § 33 Abs.1 bis 4 StBVV sind als Monatsgebühren abzurechnen. Da der Jahresumsatz in der Regel erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs feststeht, wird üblicherweise eine Akontozahlung vereinbart. Erst, wenn der Gegenstandswert nach Ablauf des Wirtschaftsjahres feststeht, kann eine Schlussrechnung unter Berücksichtigung der gezahlten Vorschüsse erteilt werden.
Die Höhe der Gebühr für die Buchführung hängt unter anderem von der Kontenzahl, der Zahl der Buchungen, dem Schwierigkeitsgrad der Buchungen sowie dem Zustand der Belege und Aufzeichnungen ab.
Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr gem. § 33 Abs.7 StBVV. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift bezieht sich nicht auf Tätigkeiten, die zu den Aufgaben des Steuerberaters im Rahmen der Erstellung der Buchführung gehören, z.B. das Sortieren ungeordneter Belege. Diese sind bereits durch die jeweiligen Gebührentatbestände abgegolten und können nicht gesondert abgerechnet werden. Nach § 33 Abs.7 StBVV können z.B. periodische Meldungen an Behörden und die Mithilfe bei der Führung des Kassenbuches abgerechnet werden.
16. Lohnbuchführung, § 34 StBVV
Die laufende Lohnbuchführung gem. § 34 Abs.2 StBVV umfasst die eigentliche Führung und den Abschluss des Lohnkontos, die Zusammenstellung der für den Lohnabzug relevanten Lohnteile, die Lohnsteueranmeldung und regelmäßig anfallende Nachweise für den Sozialversicherungsträger.
Für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater gem. § 34 Abs.5 StBVV eine Zeitgebühr. Darunter fallen z.B. folgende Tätigkeiten:
- Überwachung der vom Mandanten selbst geführten Lohnbuchhaltung
- An- und Abmeldung von Mitarbeitern bei Sozialversicherungsträgern
- Meldungen an Berufsgenossenschaften
- Bearbeiten von Anträgen im Rahmen der Entgeltfortzahlung
- Nachweise für die Rentenversicherer zu Beginn und zu Ende des Arbeitsverhältnisses.
17. Jahresabschluss, § 35 StBVV
§ 35 StBVV enthält eine Vielzahl von Gebührentatbeständen. § 35 Abs.1 StBVV enthält die wesentlichen Abschlusstatbestände auf der Grundlage einer vorhandenen, ordnungsgemäßen Buchführung.
Abschlussvorarbeiten können gem. § 35 Abs.3 StBVV mit einer Zeitgebühr abgerechnet werden. Diese fallen insbesondere an, wenn der Steuerberater die Buchführung nicht selbst erstellt hat. Zu den abrechnungsfähigen Vorarbeiten gehören in diesem Fall z.B. die Erstellung der Summenbilanz aus den Konten, die Erstellung von Kreditoren- und Debitorenlisten und Anpassungsbuchungen.
§ 35 StBVV ist nur dann unmittelbar anwendbar, wenn der Abschluss auch steuerlichen Zwecken dient. Ein Abschluss, der für die Bank zur Prüfung der Kreditwürdigkeit erstellt wird oder ein zur Offenlegung bestimmter „verkürzter Jahresabschluss“ dient keinem steuerlichen Zweck und kann daher nicht nach dem Gebührenrecht der Steuerberater abgerechnet werden. In diesen Fällen ist die übliche Vergütung nach §§ 612, 632 BGB geschuldet.
18. Außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, § 40 StBVV
Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E. In der Regel sind 13/10 anzusetzen. Nach § 40 Abs.1 Satz 2 StBVV darf der Steuerberater eine höhere Gebühr nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Gem. § 40 Abs. 2 StBVV ermäßigt sich der Rahmensatz der Geschäftsgebühr auf 3/10 bis 20/10, wenn der Steuerberater den angefochtenen Steuerbescheid geprüft und dafür nach § 28 StBVV die Zeitgebühr erhalten hat.
Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des Gegenstandswertes. Da der Gegenstandswert im Gesetz nicht geregelt ist, entspricht dieser dem tatsächlichen Wert des Interesses, § 10 Abs. 1 Satz 3 StBVV. Wert des Interesses ist in der Regel der strittige Steuerbetrag.
Die Geschäftsgebühr fällt an, wenn ein Auftrag zur Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren erteilt wurde und der Steuerberater mit der Bearbeitung der Angelegenheit begonnen hat. Sie entfällt nicht, wenn sich die Angelegenheit vor Einlegung des Rechtsbehelfs erledigt (z.B. weil der Mandant den Auftrag zurücknimmt). Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten im Rechtsbehelfsverfahren abgedeckt, soweit keine gesonderte Gebühr anfällt. Fällt für einzelne Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verfahren eine besondere Gebühr an (z.B. bei nachträglichem Einreichen einer Steuererklärung), kann diese gesondert abgerechnet werden.
19. Verfahren vor dem Finanzgericht
Wird ein Steuerberater im finanzgerichtlichen Verfahren tätig, gelten die Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Im Verfahren vor dem Finanzgericht erhält der Steuerberater eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr und ggfls. eine Erledigungsgebühr.
Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG). Dies beinhaltet die Entgegennahme und Bearbeitung des Sachverhalts, die Erhebung der Klage, die Fertigung aller weiteren Schriftsätze im Verfahren sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen des Auftraggebers.
Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte erfolgt eine Anrechnung der im Einspruchsverfahren (§ 40 StBVV) verdienten Geschäftsgebühr zur Hälfte (max. 0,75 Gebühren) auf die im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr.
Die Terminsgebühr entsteht für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen. Sie entsteht auch für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Die Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise durch Mitwirkung des Steuerberaters erledigt, z.B. durch Einwirkung des Steuerberaters auf den Mandanten, sich mit einer Teiländerung des Bescheides zufrieden zu geben.