Kanzleikauf und Kanzleiverkauf einer Steuerberaterkanzlei

Ein Kanzleikauf bzw. der Kanzleiverkauf ist für alle Beteiligten in der Regel eine Lebensentscheidung von hoher wirtschaftlicher Bedeutung.

Ein Praxisübertragungsvertrag, der präzise formuliert ist und umfassend die erforderlichen Regelungsgegenstände abhandelt, hilft Streit und wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden.

Bei dem Kauf bzw. dem Verkauf einer Steuerberaterkanzlei gibt es eine Reihe von vertragsrechtlichen, haftungsrechtlichen und berufsrechtlichen Fallstricken, die beachtet werden sollten.

Beispiele:

Verschwiegenheitsverpflichtung

Besonderen Wert ist auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht zu legen. Allein die Tatsache des Bestehens eines Mandatsverhältnisses unterliegt der Verschwiegenheitsverpflichtung. Diese Verpflichtung ist schon bei der Anbahnung eines möglichen Praxisverkaufs zu beachten. Ein auf einer Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung beruhender Praxisübertragungsvertrag ist nichtig.

Kaufpreisbemessungsgrundlage

Die Kaufpreisbemessungsgrundlage sollte in dem Praxisübertragungsvertrag klar definiert werden, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden.

Kaufpreisreduzierung bei Umsatzrückgang

Es sollte geklärt werden, ob es zu einer Kaufpreisanpassung kommt, wenn die Umsatzerwartungen des Käufers nicht erfüllt werden.

Übertragung des Inventars

Die Inventarstücke, die von dem Käufer übernommen werden, sind genau aufzulisten. Die Inventarliste muss Vertragsbestandteil werden.

Eintritt in laufende Vertragsverhältnisse

Regelungsbedürftig ist auch der Eintritt in laufende Vertragsverhältnisse. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse muss nicht vertraglich geregelt werden. Diese gehen gem. § 613 a BGB über.

Abrechnung und Verrechnung von Honoraransprüchen

Es muss geregelt werden, welche bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten übergehen sollen und welche nicht. Insoweit ist auch die Vereinbarung eines Abrechnungs – und Verrechnungsstichtag erforderlich.

Wettbewerbsverbote

Wettbewerbsverbote sollten vereinbart werden. Diese dürfen aber nicht überzogen sein, weil sie ansonsten unwirksam sind.

Beilegung von Streitigkeiten

Ein Vertrag, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten eindeutig festgelegt sind, hilft, künftige Auseinandersetzungen zu vermeiden. Das Risiko von Streitigkeiten ist jedoch nicht völlig auszuschließen. Zur Vermeidung von langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen sollte daher geregelt werden, dass vor der Anrufung eines Gerichts ein Vermittlungsverfahren bei der Steuerberaterkammer oder ein Mediationsverfahren durchzuführen ist.

Unsere Leistungen für Sie im Bereich Kanzleikauf und Kanzleiverkauf einer Steuerberaterkanzlei:

Unklare Formulierungen oder unvollständige Regelungen in dem Praxisübertragungsvertrag geben häufig Anlass für Streitigkeiten.

Wir kennen die vertragsrechtlichen und haftungsrechtlichen Fallstricke bei einer Praxisübertragung ebenso gut, wie die berufsrechtlichen Stolpersteine.

Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung eines rechtssicheren Praxisübertragungsvertrages. Dabei legen wir Wert darauf, den Vertrag so zu gestalten, dass zukünftige zeitintensive und kostspielige juristische Auseinandersetzungen möglichst vermieden werden.

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