Steuerberater und Möglichkeiten der beruflichen Zusammenarbeit

Für die berufliche Zusammenarbeit stehen Steuerberatern verschiedenen Rechtsformen zur Verfügung. Sie können sich in einer Sozietät (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Außerdem kann der Beruf des Steuerberaters auch in einer als Steuerberatungsgesellschaft anerkannten GmbH, OHG, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft ausgeübt werden.

Wir beraten Sie gerne bei der Begründung der beruflichen Zusammenarbeit, insbesondere bei der Wahl der Rechtsform und der Gestaltung der gesellschaftsrechtlichen Verträge. Auch bei Umgestaltungen der beruflichen Zusammenarbeit stehen wir Ihnen mit unserem Rat zur Seite.

Was ist bei der Rechtsformwahl zu beachten?

Bei der Wahl der Rechtsform sind die Vor– und Nachteile gegeneinander abzuwägen.

Ein maßgeblicher Faktor für die Wahl der Rechtsform ist die Haftung gegenüber dem Mandanten für eigene und fremde Berufsfehler.

In einer Sozietät haftet jeder Sozius persönlich und unbeschränkt auch für die Fehler der anderen Sozien. Tritt ein Sozius in eine bestehende Sozietät ein, haftet dieser auch für sog. Altverbindlichkeiten nach § 130 HGB analog.

Bei einer Partnerschaftsgesellschaft haftet nur der handelnde Partner. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 besteht die Möglichkeit, die Haftung bei fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaftsgesellschaft zu beschränken. Dies setzt voraus, das die Partnerschaftsgesellschaft eine zu diesem Zweck vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält (§ 8 Abs.4 Satz 1 PartGG). Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, in der sich Steuerberater zusammengeschlossen haben, erfüllt diese Voraussetzungen, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung unterhält, deren Mindestversicherungssumme 1 Millionen Euro beträgt.

Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft.

Neben der Haftung können auch andere Kriterien eine Rolle spielen:

  • Wie schnell und unkompliziert lässt sich eine Gesellschaft gründen? Besteht z.B. eine Registerpflicht?
  • Wie sind die steuerlichen Auswirkungen?
  • Welche Außendarstellung ist gewünscht?
  • Welche Kosten sind mit der jeweiligen Gesellschaftsform verbunden (Gründungskosten, Haftpflicht, Kammerbeiträge)?

Ist eine interprofessionelle Zusammenarbeit beabsichtigt, ist auch das jeweilige Berufsrecht der beteiligten Berufsgruppen zu berücksichtigen.

Worauf ist bei der Vertragsgestaltung zu achten?

Bei einer beruflichen Zusammenarbeit können unterschiedliche wirtschaftliche und berufliche Interessen aufeinander treffen. Bei Beginn einer beruflichen Zusammenarbeit gilt es, diese Interessen zu klären und bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages zu berücksichtigen.

Konfliktträchtig ist die Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit. Bei Ausscheiden eines Partners bestehen in der Regel entgegengesetzte Interessen. Der ausscheidende Partner ist an der Realisierung des von ihm in der Vergangenheit mit aufgebauten Wertes der Kanzlei , häufig auch an einer weiteren beruflichen Tätigkeit, interessiert. Die verbleibenden Partner wollen den Wert der Kanzlei, vor allem den Mandantenstamm, erhalten.

Um zukünftige Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es sinnvoll das Ausscheiden eines Partners in dem Gesellschaftsvertrag detailliert zu regeln. Wir beraten Sie gerne zu der Frage, welche Regelungen sinnvoll und zulässig sind.

Rufen Sie uns an.

Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Tel.: 0221-991 40 29
Erstberatung
Scroll to Top